Entsprechenserklärung gemäß §161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der SAP haben ihre Entsprechenserklärung am 26. Oktober 2007 abgegeben. In dieser Entsprechenserklärung haben Vorstand und Aufsichtsrat der SAP auf der Grundlage der neuen Fassung des DCGK erklärt, dass die SAP beabsichtigt, auch in Zukunft den Empfehlungen des DCGK bis auf die folgenden Ausnahmen zu entsprechen:
- Keine Festlegung von Altersgrenzen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
- Keine Vereinbarung eines Selbstbehalts beim Abschluss von D&O-Versicherungen
- Wechsel von Vorstandsvorsitzendem oder Vorstandsmitglied in den Aufsichtsratsvorsitz oder den Vorsitz eines Aufsichtsratsausschusses
- Keine Berücksichtigung der persönlichen Leistung bei der Bemessung der variablen Vergütung des Vorstandsmitglieds
Damit ist die noch in der Entsprechenserklärung vom Oktober 2006 enthaltene Ausnahme im Hinblick auf die Berücksichtigung der Ausschusstätigkeit in der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entfallen. Diese Änderung der Vergütungsregelung in der Satzung der SAP, die bereits in der Hauptversammlung vom 9. Mai 2006 beschlossen wurde, war aufgrund von Beschlussmängelklagen erst im Dezember 2006 und damit nach Veröffentlichung der Entsprechenserklärung vom Oktober 2006 wirksam geworden.
Die bestehenden Abweichungen von den Empfehlungen des DCGK erfolgen aus den nachstehend angeführten Gründen:
In der vom DCGK empfohlenen Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder sieht SAP eine unangebrachte Einschränkung des Rechts der Aktionäre, die Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Die SAP hat deshalb keine solche Altersgrenze bei der zuletzt durchgeführten Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats berücksichtigt oder festgelegt. Ebenso wendet SAP abweichend von der entsprechenden Empfehlung des DCGK keine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder an, da dies den Aufsichtsrat pauschal in seiner Auswahl geeigneter Vorstandsmitglieder einschränken würde.
Der DCGK empfiehlt, in Haftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für seine Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abschließt (sogenannte Directors and Officers Liability Insurances, D&O-Versicherungen), einen angemessenen Selbstbehalt vorzusehen. Wir sind grundsätzlich nicht der Ansicht, dass Motivation und Verantwortung, mit der die Mitglieder des SAP-Vorstands und des SAP-Aufsichtsrats ihre Aufgabe wahrnehmen, durch einen solchen Selbstbehalt verbessert werden können. Wir planen daher keine Änderung unserer aktuellen D&O-Versicherungsverträge, die keinen Selbstbehalt der Organmitglieder vorsehen.
Der Wechsel des bisherigen Vorstandsvorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsratsvorsitz oder den Vorsitz eines Aufsichtsratsausschusses soll nach der Empfehlung des DCGK nicht die Regel sein. SAP kann nicht ausschließen, dass es auch in Zukunft derartige Mandatswechsel geben wird. Ob dies in der Regel so sein wird, kann aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden. Zudem ist die Besetzung des Amts des Aufsichtsratsvorsitzenden oder eines Ausschussvorsitzenden eine Entscheidung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die sich allein an der konkreten Qualifikation der zur Wahl stehenden Personen orientieren sollte. In der bisherigen Praxis hat sich der Wechsel eines Vorstands bzw. des Vorstandssprechers in den Aufsichtsratsvorsitz bei SAP in diesem Sinne bewährt. Gleichwohl beabsichtigt SAP nicht, diesbezüglich einen Automatismus zu etablieren.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder berücksichtigt deren individuelle Leistungen und Aufgaben. Jedoch ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant, Individualziele bei der Bemessung der variablen Vergütung der Vorstände zu vereinbaren, da die Verantwortungsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder innerhalb des Unternehmens derart miteinander verzahnt sind, dass die Definition von Unternehmenszielen für die jeweiligen Kompetenzbereiche erheblich erschwert bzw. nicht möglich ist. Wir befürworten vielmehr die Gesamtverantwortung des Vorstands für das Unternehmen und sehen darin eine wesentliche Grundlage für den Unternehmenserfolg.
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