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Corporate Governance

Der Corporate-Governance-Beauftragte der SAP überwachte die Einhaltung der Empfehlungen des DCGK, deren Befolgung die SAP erklärt hat, sowie der mittlerweile nicht mehr fortgeführten Corporate-Governance-Grundsätze der SAP und berichtete dem Aufsichtsrat hierüber umfassend. Interessenkonflikte im Sinne der Ziffer 5.5.2 DCGK auf Seiten der Mitglieder des Aufsichtsrats sind nicht aufgetreten.

Dem Abschluss von Verträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern, der der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, wurde die erforderliche Zustimmung erteilt. Bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Aufsichtsrats hat der bis dahin amtierende Aufsichtsrat insgesamt vier Sitzungen abgehalten, wobei ein Aufsichtsratsmitglied an weniger als der Hälfte dieser Sitzungen teilgenommen hat. Ferner hat eines der seit dem 10. Mai 2007 amtierenden, neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder an weniger als der Hälfte der fünf Sitzungen des neu gewählten Aufsichtsrats teilgenommen.

Im Zuge der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Corporate Governance der SAP haben wir uns mit den im Juni 2007 bekannt gemachten neuen bzw. erweiterten Empfehlungen und Anregungen des DCGK auseinandergesetzt. In der Vergangenheit wurden die Corporate-Governance-Grundsätze der SAP kontinuierlich überprüft und – soweit erforderlich – an den zwischenzeitlich erlassenen DCGK und dessen Änderungen und Ergänzungen angepasst. Bei der jährlichen Überprüfung im Oktober 2007 sind wir zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die unternehmenseigenen Corporate-Governance-Grundsätze inzwischen in ihren wesentlichen Inhalten mit dem DCGK decken oder durch zwischenzeitliche Gesetzesänderungen und Entwicklungen in der Praxis obsolet geworden sind. Durch den Erlass und die stetige Weiterentwicklung des DCGK sowie durch die zunehmende Dichte der gesetzlichen Regelungen ist letztendlich die Notwendigkeit zur Aufstellung unternehmenseigener Corporate-Governance-Grundsätze entfallen. Die SAP führt deshalb ihre eigenen Corporate-Governance-Grundsätze nicht fort. Zukünftig soll allein der DCGK im Mittelpunkt der Corporate-Governance-Kommunikation der SAP stehen. Über die Umsetzung des DCGK im Einzelnen berichten Vorstand und Aufsichtsrat ausführlich in ihrem „Corporate-Governance-Bericht“ gemäß Ziffer 3.10 DCGK.

Klagen von Aktionären gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre hatten gegen einzelne Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Mai 2006 Beschlussmängelklagen erhoben. Angegriffen wurden neben der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln die Entlastungsbeschlüsse, die Änderung der Aufsichtsratsvergütung, die Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie die Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Aktienrückerwerb. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie weitere Satzungsänderungen, die die Hauptversammlung vom 9. Mai 2006 beschlossen hatte, wurden nach einer rechtskräftigen Freigabeentscheidung bereits am 15. Dezember 2006 ins Handelsregister eingetragen und somit wirksam. Im Hauptsacheverfahren wurden die Beschlussmängelklagen in der ersten Instanz vom Landgericht Heidelberg bereits abgewiesen. Gegen das Urteil haben die Kläger beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung eingelegt, so dass das Hauptsacheverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Aufsichtsrat kann, ebenso wie der Vorstand, Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe nicht erkennen und verteidigt deshalb gemeinsam mit dem Vorstand die von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse.

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