CORPORATE-GOVERNANCE-BERICHT

VERANTWORTUNGSVOLLE UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Der Begriff Corporate Governance umfasst die Gesamtheit aller internationalen und nationalen Werte und Grundsätze für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung, die sowohl für die Leitungs- und Überwachungsorgane als auch für die Mitarbeiter der Unternehmen gelten. Corporate Governance ist dabei nicht als starres System von Regeln und Vorschriften zu verstehen, sondern im Gegenteil als ein Prozess, bei dem sich Werte und Grundsätze entsprechend den sich wandelnden Anforderungen weiterentwickeln. Wir, Aufsichtsrat und Vorstand der SAP, messen guter Corporate Governance einen hohen Stellenwert in unserer täglichen Arbeit bei. 

SAP erkannte als eines der ersten Unternehmen in Deutschland die Notwendigkeit der Verwirklichung von Corporate Governance im Unternehmensalltag und setzte diese Erkenntnis bereits im Jahr 2001, noch vor Erlass des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), durch die Aufstellung eigener Corporate-Governance-Grundsätze um. Seitdem arbeitet die SAP beständig an der Weiterentwicklung ihrer Corporate Governance und orientiert sich dabei nicht nur an den nationalen Standards, sondern auch an den international anerkannten Regeln für verantwortungsvolle Unternehmensführung. Wir berichten im Folgenden gemäß Ziffer 3.10 DCGK über die Corporate Governance der SAP im Geschäftsjahr 2007. 

 

» Corporate Governance bei SAP  

» Vorstand  

» Aufsichtsrat  

» Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat  

» Corporate-Governance-Grundsätze der SAP  

» Empfehlungen des DCGK  

» Entsprechenserklärung gemäß §161 AktG  

» Anregungen des DCGK  

» Code of Business Conduct  

» Compliance  

» Risikomanagement  

» Umsetzung internationaler Corporate-Governance-Regeln  

» Transparenz, Kommunikation und Service für Aktionäre  

» Rechnungslegung  

» Angaben zur Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß Ziffer 3.10 DCGK  

Corporate Governance bei SAP

Die Corporate Governance der SAP als deutsches börsennotiertes Unternehmen orientiert sich – neben den zwingenden Gesetzesregelungen – in erster Linie an den Bestimmungen des DCGK in seiner jeweils aktuellen Fassung. Darüber hinaus erfüllt SAP weitere Bestimmungen, die für sie als an der New York Stock Exchange (NYSE) notiertes deutsches Unternehmen gelten. Dazu gehören Bestimmungen der „Corporate Governance Standards“ der NYSE und des Sarbanes-Oxley Act. 

Vorstand

Der Vorstand der SAP AG besteht im Zeitpunkt dieses Berichts aus sieben Mitgliedern. Er leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung. Bei der Ausübung seiner Leitungsmacht ist der Vorstand dem Unternehmensinteresse und der Steigerung des nachhaltigen Unternehmenswertes verpflichtet. Die von ihm entwickelte strategische Ausrichtung der SAP stimmt er mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für die konzernweite Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling. 

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der SAP AG umfasst 16 Mitglieder und ist paritätisch mit Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer besetzt. Bei den Vorschlägen zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder wird darauf geachtet, dass diese über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Aufsichtsrat führt in angemessenen Abständen, in der Regel im Oktober eines Jahres, eine Überprüfung der Effizienz seiner Tätigkeit durch. Da die aktuelle Amtsperiode der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder erst mit Ablauf der Hauptversammlung am 10. Mai 2007 begonnen hat, wurde die nächste Effizienzprüfung im Februar 2008 durchgeführt. Damit sollte den neu gewählten Aufsichtsratsmitgliedern Gelegenheit gegeben werden, ihre Effizienzbewertung auf der Basis einer ausreichenden Anzahl von Aufsichtsrat- und Ausschusssitzungen abzugeben.

Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle relevanten Fragen der Unternehmensplanung, der Geschäftsentwicklung einschließlich eventueller Abweichungen im Geschäftsverlauf, der Risikolage und des Risikomanagements. Der Aufsichtsrat hat für Geschäfte von grundlegender Bedeutung Zustimmungsvorbehalte festgelegt. Eingehende Informationen zur Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat sowie zur Arbeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse können Sie dem Bericht des Aufsichtsrats im vorliegenden Geschäftsbericht entnehmen. 

Corporate-Governance-Grundsätze der SAP

Bereits im Oktober 2001 hatte SAP eigene Corporate-Governance-Grundsätze veröffentlicht. Diese wurden kontinuierlich überprüft und – soweit erforderlich – an den zwischenzeitlich erlassenen DCGK und dessen Änderungen und Ergänzungen angepasst. Bei der letzten jährlichen Überprüfung im Oktober 2007 sind wir zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die unternehmensinternen Corporate-Governance-Grundsätze inzwischen in ihren wesentlichen Inhalten mit dem DCGK decken oder durch zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderungen und Entwicklungen in der Praxis obsolet geworden sind. Durch den Erlass und die stetige Weiterentwicklung des DCGK sowie durch die zunehmende Dichte der gesetzlichen Regelungen ist letztendlich die Notwendigkeit zur Aufstellung unternehmenseigener Corporate-Governance-Grundsätze entfallen. Im Sinne der transparenten und insbesondere für ausländische Anleger verständlichen Corporate-Governance-Kommunikation haben wir uns deshalb entschieden, unsere unternehmenseigenen Corporate-Governance-Grundsätze nicht fortzuführen. Zukünftig soll allein der DCGK im Mittelpunkt der Corporate-Governance-Kommunikation der SAP stehen. Die Aktionäre der SAP werden über die Einhaltung der Empfehlungen und Anregungen des DCGK wie bisher jährlich in ausführlicher Form im Rahmen dieses Corporate-Governance-Berichts und der Entsprechenserklärung zum DCGK informiert. 

Empfehlungen des DCGK

Die im Jahr 2007 neu in den DCGK aufgenommenen Empfehlungen bzw. die Ergänzungen bestehender Empfehlungen betreffen neben der Bildung eines Nominierungsausschusses im Aufsichtsrat im Wesentlichen die Anforderungen an die Geschäftsordnung des Vorstands. Dies sind insbesondere Anforderungen im Hinblick auf das Prinzip der Gesamtverantwortung und die erforderlichen Beschlussmehrheiten sowie die Art und Weise, in der sich der Aufsichtsrat und der Prüfungsausschuss (Audit Committee) mit Compliance-Themen befassen.

Der Vorstand hat im Unternehmen verschiedene Kontrollsysteme eingerichtet, welche die Einhaltung von Recht und Gesetz („Compliance“) durch die SAP, ihre Organe und Mitarbeiter sicherstellen. In dem unternehmensweit bekannt gemachten Code of Business Conduct wurden den Mitarbeitern Grundsätze und Werte an die Hand gegeben, an denen ihr tägliches Verhalten nach innen und außen zu messen ist. Innerhalb des Aufsichtsrats befasst sich insbesondere der Prüfungsausschuss mit der Überwachung der internen Kontrollsysteme zur Sicherstellung der Compliance. Um die Umsetzung der neuen Empfehlung in Ziffer 5.3.2 DCGK zu dokumentieren, wurde der Bereich Compliance nun klarstellend in den Zuständigkeitskatalog der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses aufgenommen. 

Ferner hat der Aufsichtsrat in seiner turnusmäßigen Sitzung im Oktober 2007 die Bildung eines Nominierungsausschusses gemäß der Empfehlung in Ziffer 5.3.3 DCGK beschlossen. Dieser Nominierungsausschuss ist, wie vom DCGK empfohlen, ausschließlich mit Vertretern der Anteilseignerseite besetzt. Er hat die Aufgabe, Anforderungsprofile für Aufsichtsratsmitglieder unter Berücksichtigung von Struktur, Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats der SAP zu erarbeiten und das nationale und internationale Umfeld im Hinblick darauf zu beobachten, welche Persönlichkeiten als Kandidaten für eine Wahl der Anteilseignerseite zur Verfügung stehen.

Die Regelungen der Geschäftsordnung des Vorstands zum Prinzip der Gesamt- und der Ressortverantwortung sowie die Bestimmungen der Satzung der SAP über die geltenden Mehrheitserfordernisse entsprachen bereits in der Vergangenheit der jetzt neu gefassten Empfehlung der Ziffer 4.2.1 DCGK. 

Entsprechenserklärung gemäß §161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der SAP haben ihre Entsprechenserklärung am 26. Oktober 2007 abgegeben. In dieser Entsprechenserklärung haben Vorstand und Aufsichtsrat der SAP auf der Grundlage der neuen Fassung des DCGK erklärt, dass die SAP beabsichtigt, auch in Zukunft den Empfehlungen des DCGK bis auf die folgenden Ausnahmen zu entsprechen:

Damit ist die noch in der Entsprechenserklärung vom Oktober 2006 enthaltene Ausnahme im Hinblick auf die Berücksichtigung der Ausschusstätigkeit in der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entfallen. Diese Änderung der Vergütungsregelung in der Satzung der SAP, die bereits in der Hauptversammlung vom 9. Mai 2006 beschlossen wurde, war aufgrund von Beschlussmängelklagen erst im Dezember 2006 und damit nach Veröffentlichung der Entsprechenserklärung vom Oktober 2006 wirksam geworden.

Die bestehenden Abweichungen von den Empfehlungen des DCGK erfolgen aus den nachstehend angeführten Gründen:

In der vom DCGK empfohlenen Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder sieht SAP eine unangebrachte Einschränkung des Rechts der Aktionäre, die Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Die SAP hat deshalb keine solche Altersgrenze bei der zuletzt durchgeführten Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats berücksichtigt oder festgelegt. Ebenso wendet SAP abweichend von der entsprechenden Empfehlung des DCGK keine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder an, da dies den Aufsichtsrat pauschal in seiner Auswahl geeigneter Vorstandsmitglieder einschränken würde.

Der DCGK empfiehlt, in Haftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für seine Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abschließt (sogenannte Directors and Officers Liability Insurances, D&O-Versicherungen), einen angemessenen Selbstbehalt vorzusehen. Wir sind grundsätzlich nicht der Ansicht, dass Motivation und Verantwortung, mit der die Mitglieder des SAP-Vorstands und des SAP-Aufsichtsrats ihre Aufgabe wahrnehmen, durch einen solchen Selbstbehalt verbessert werden können. Wir planen daher keine Änderung unserer aktuellen D&O-Versicherungsverträge, die keinen Selbstbehalt der Organmitglieder vorsehen. 

Der Wechsel des bisherigen Vorstandsvorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsratsvorsitz oder den Vorsitz eines Aufsichtsratsausschusses soll nach der Empfehlung des DCGK nicht die Regel sein. SAP kann nicht ausschließen, dass es auch in Zukunft derartige Mandatswechsel geben wird. Ob dies in der Regel so sein wird, kann aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden. Zudem ist die Besetzung des Amts des Aufsichtsratsvorsitzenden oder eines Ausschussvorsitzenden eine Entscheidung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die sich allein an der konkreten Qualifikation der zur Wahl stehenden Personen orientieren sollte. In der bisherigen Praxis hat sich der Wechsel eines Vorstands bzw. des Vorstandssprechers in den Aufsichtsratsvorsitz bei SAP in diesem Sinne bewährt. Gleichwohl beabsichtigt SAP nicht, diesbezüglich einen Automatismus zu etablieren.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder berücksichtigt deren individuelle Leistungen und Aufgaben. Jedoch ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant, Individualziele bei der Bemessung der variablen Vergütung der Vorstände zu vereinbaren, da die Verantwortungsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder innerhalb des Unternehmens derart miteinander verzahnt sind, dass die Definition von Unternehmenszielen für die jeweiligen Kompetenzbereiche erheblich erschwert bzw. nicht möglich ist. Wir befürworten vielmehr die Gesamtverantwortung des Vorstands für das Unternehmen und sehen darin eine wesentliche Grundlage für den Unternehmenserfolg. 

Anregungen des DCGK

Der neuen Anregung gemäß Ziffer 4.2.3 DCGK werden wir nur teilweise folgen. Nach dieser Anregung sollte beim Abschluss von Vorstandsverträgen darauf geachtet werden, dass Zahlungen an Vorstandsmitglieder bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Der Aufsichtsrat hat dem Gebot der Angemessenheit bei Vereinbarungen über die Vergütung der Vorstandsmitglieder wie auch über Abfindungszahlungen stets Rechnung getragen und wird dies auch in Zukunft tun. Wir sind jedoch der Ansicht, dass es außer in den Fällen eines Change of Control nicht praktikabel ist, eine Regelung über die Abfindungszahlung bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund in einen Vorstandsvertrag aufzunehmen. Eine solche im Voraus getroffene Vereinbarung widerspräche der Natur des regelmäßig auf die Dauer der Bestellungsperiode abgeschlossenen und im Grundsatz nicht ordentlich kündbaren Vorstandsvertrags. 

Zudem ließe sich die im Vorstandsvertrag enthaltene Begrenzung der Abfindungshöhe in den entscheidenden Fällen – jedenfalls faktisch – nicht ohne Weiteres einseitig von der Gesellschaft durchsetzen. Darüber hinaus könnte eine solche vorab getroffene Vereinbarung den konkreten Umständen, die später zu einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit führen, und der übrigen Situation des Einzelfalls zum Zeitpunkt der Beendigung nicht hinreichend Rechnung tragen. Die neue Anregung setzen wir also nur für die Fälle des Change of Control um. Den Grundgedanken der Anregung berücksichtigen wir insoweit, als wir an unserer bisherigen Praxis festhalten, im Falle der vorzeitigen einvernehmlichen Aufhebung eines Vorstandsvertrags eine Abfindungsregelung mit dem betroffenen Vorstandsmitglied zu vereinbaren, die dem Gebot der Angemessenheit entspricht.

Im Übrigen setzen wir die beiden folgenden Anregungen des DCGK nicht um: 

Code of Business Conduct

Mit unseren Geschäftsgrundsätzen für Mitarbeiter und Vorstände (Code of Business Conduct) haben wir den Anspruch, den wir an das Verhalten unserer Mitarbeiter und Vorstände stellen, verdeutlicht und gleichzeitig die wesentlichen Prinzipien unseres Geschäftsverhaltens gegenüber Kunden, Partnern und Aktionären bekannt gemacht. SAP versteht die Geschäftsgrundsätze als Maßstab für die Zusammenarbeit und das Miteinander mit Kunden, Partnern, Lieferanten, Aktionären und Wettbewerbern. Mit der Umsetzung dieser Richtlinien im geschäftlichen Alltag bekennen wir uns zugleich zum Engagement gegen jede Form von unlauterem Wettbewerb, Korruption und Irreführung. 

Compliance

Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Verhaltensrichtlinien bei SAP und deren Konzerntochtergesellschaften. Zur Überwachung dieser Verhaltensrichtlinien sind konzernweit Compliance-Verantwortliche eingesetzt. Außerdem hat SAP zur Bündelung der konzernweiten Compliance-Aktivitäten ein dem Konzern-Compliance-Beauftragten zugeordnetes Compliance-Team gebildet. Dieses Team hat die Aufgabe, die unternehmensinternen Richtlinien – wie den Code of Business Conduct und die Third Party Sales Commission Policy – turnusmäßig zu prüfen und falls erforderlich zu aktualisieren, Schulungen abzuhalten und an der Weiterentwicklung der Kontrollmechanismen zur Einhaltung der unternehmensinternen Richtlinien mitzuwirken. Das Compliance-Team koordiniert außerdem die Zusammenarbeit aller Compliance-Verantwortlichen im SAP-Konzern 

Im Geschäftsjahr 2007 wurde eine vom Compliance-Team entwickelte Schulungsmaßnahme gestartet, die 2008 fortgesetzt wird. Ziel der Schulungsmaßnahme ist es, allen betroffenen Mitarbeitern die notwendigen Kenntnisse über einzuhaltende gesetzliche Bestimmungen und die geltenden Geschäftsgrundsätze der SAP zu vermitteln – beginnend bei den Führungskräften der SAP-Konzerngesellschaften über die Bereichsleiter auf den nachgeordneten Ebenen bis hin zu den im konzernweiten Vertrieb tätigen Mitarbeitern. Über die vom Vorstand auf dem Gebiet der Compliance eingerichteten Kontrollmechanismen und die Arbeit der Compliance-Organisation werden der Aufsichtsrat und insbesondere der Prüfungsausschuss regelmäßig durch den Vorstand und durch Mitglieder des Compliance-Teams informiert.

Risikomanagement

SAP unterliegt gemäß den einschlägigen Regelungen des Aktien- und Handelsrechts besonderen Anforderungen an ein unternehmensinternes Risikomanagement. Daher reicht unser weltweites Risikomanagement von der Risikoplanung über die Risikoermittlung, -analyse, -bearbeitung bis hin zur Risikobehebung. Darüber hinaus dokumentieren wir unternehmensweit einheitlich die SAP-internen Kontrollmechanismen und bewerten regelmäßig deren Effektivität. 

SAP ist als an der New Yorker Wertpapierbörse notiertes Unternehmen außerdem zur Einhaltung von Bestimmungen des Sarbanes-Oxley Act verpflichtet. Erstmals im Geschäftsjahr 2006 und erneut im abgelaufenen Geschäftsjahr haben wir eine Prüfung unseres internen Kontrollsystems für die Finanzberichterstattung nach den komplexen Anforderungen der Section 404 des Sarbanes-Oxley Act erfolgreich durchgeführt. 

Die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) als Konzernabschlussprüfer der SAP überprüft sowohl die Einschätzung des Vorstands zur Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems für die Finanzberichterstattung als auch die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems für die Finanzberichterstattung zum 31. Dezember 2007. Die Prüfung ergab bis zum 19. März 2008 keine Anhaltspunkte dafür, dass es zum 31. Dezember 2007 nicht funktionsfähig war. 

Im Rahmen unseres internen Zertifizierungssystems bestätigt das Management unserer Tochtergesellschaften unter anderem die Korrektheit seiner Finanzberichterstattung. Dabei wird insbesondere bestätigt, dass die Finanzdaten (in allen wesentlichen Belangen) ein angemessenes Bild der Vermögens- und Finanzlage, der Ertragslage und der Zahlungsströme der berichtenden Einheit vermitteln. Außerdem muss bestätigt werden, dass das jeweilige Management die eigenen Kontrollsysteme der externen Berichterstattung („Disclosure Controls and Procedures“) überprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese Systeme zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode funktionsfähig waren. Diese Bestätigung bildet zusammen mit Ordnungsmäßigkeitsbestätigungen von Vorstandsmitgliedern und Regionalverantwortlichen die Grundlage für die sogenannten Certifications. Diese sind nach den Vorschriften des Sarbanes-Oxley Act vom Vorstandsvorsitzenden und vom Finanzvorstand zu unterzeichnen und mit dem Jahresbericht Form 20-F bei der Securities and Exchange Commission (SEC) einzureichen. In den „Certifications“ bestätigen Vorstandssprecher und Finanzvorstand der SAP, dass die Angaben im Jahresbericht Form 20-F korrekt sind und die Abschlüsse (in allen wesentlichen Belangen) ein angemessenes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der SAP vermitteln. Sie bestätigen außerdem, dass die Funktionsfähigkeit der „Disclosure Controls and Procedures“ bewertet und im Jahresbericht Form 20-F über das Ergebnis dieser Bewertung sowie über eventuell aufgetretene wesentliche Veränderungen derselben berichtet wurde. Unterstützt werden die vorgenannten Prozesse durch eine eigens von der SAP entwickelte Standardsoftware, das sogenannte Management of Internal Controls (MIC). Zu den bei der SAP eingesetzten Kontrollmechanismen zählen über die zuvor dargestellten Prozesse hinaus ein konzernweit einheitliches Berichtswesen und nicht zuletzt die Tätigkeit der Konzernrevision, des Disclosure Committee und des Aufsichtsrats. 

Das vorgenannte Disclosure Committee setzt sich aus dem Vorstandssprecher, dem Finanzvorstand sowie weiteren sechs Mitgliedern zusammen. Im Geschäftsjahr 2007 hat das Disclosure Committee insgesamt neunmal getagt. Es hat die Aufgabe, die internen Kontrollprozesse der Finanzberichterstattung zu unterstützen, und berät insbesondere über die Publikationspflichten und Publikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eintritt kapitalmarktrelevanter Ereignisse. Außerdem erörtert das Disclosure Committee Inhalt und Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Adhoc-Mitteilungen, der Presseveröffentlichungen der Gesellschaft und der von SAP turnusmäßig veröffentlichten Berichte. Dazu gehören der jährliche Geschäftsbericht, der Jahresbericht Form 20-F und die Quartalspressemitteilungen und -berichte.

Umsetzung internationaler Corporate-Governance-Regeln

Aufgrund der Notierung an der NYSE unterliegt SAP bestimmten amerikanischen Kapitalmarktgesetzen sowie besonderen Regeln der amerikanischen Börsenaufsicht SEC und der NYSE.

Neben den oben genannten Anforderungen gemäß Section 404 und den weiteren Anforderungen des Sarbanes-Oxley Act erfüllen wir die in Section 303A.06 NYSE Listed Company Manual geregelten Bestimmungen für „Foreign Private Issuers“. Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einrichtung und Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses und damit zusammenhängende Berichtspflichten der SAP gegenüber der NYSE.

Wie bereits in den vergangenen beiden Jahren hat SAP entsprechend den Corporate Governance Standards der NYSE offengelegt, inwiefern die deutschen Corporate-Governance-Vorschriften sich von den Regelungen unterscheiden, die für an der NYSE notierte US-Unternehmen gelten. Der „Bericht über die wesentlichen Abweichungen von den Corporate-Governance-Regeln der NYSE“ ist auf den Internetseiten der SAP unter www.sap.com/corpgovernance und www.sap.de/corpgovernance veröffentlicht. 

Transparenz, Kommunikation und Service für Aktionäre

Aktionäre der SAP können sich auf unserer Internetseite rechtzeitig und umfassend über unser Unternehmen informieren und aktuelle wie auch historische Unternehmensdaten abrufen. Die SAP veröffentlicht dort unter anderem regelmäßig die gesamte Finanzberichterstattung, wesentliche Informationen über die Organe der Gesellschaft, ihre Corporate-Governance-Dokumentation, Fragen- und Antworten-Kataloge zu aktuellen wirtschaftlichen Maßnahmen der SAP, ad-hoc-pflichtige Informationen, Pressemitteilungen sowie gemäß §15a WpHG meldepflichtige Wertpapiergeschäfte (Directors’ Dealings).

Wir bieten unseren Aktionären zudem die Möglichkeit, über das Internet an der Hauptversammlung der SAP teilzunehmen. Weiterhin können Aktionäre auf der Hauptversammlung ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl oder aber durch einen weisungsgebundenen, von der Gesellschaft bestellten Vertreter ausüben lassen. Die gesamte Dokumentation zur Hauptversammlung ist auf der Internetseite der SAP unter www.sap.com/agm und www.sap.de/hauptversammlung für jeden Aktionär rechtzeitig verfügbar.

Rechnungslegung

KPMG ist der von der Hauptversammlung der SAP im Mai 2007 gewählte Abschlussprüfer. Den Einzelabschluss der SAP AG stellen wir gemäß den Vorschriften des HGB auf, den verpflichtenden Konzernabschluss nach Inter national Financial Reporting Standards (IFRS). Zusätzlich stellen wir einen freiwilligen Konzernabschluss nach US-GAAP auf. Die Aufstellung der Jahres- und Konzernabschlüsse liegt in der Verantwortung des Vorstands. Der Jahresabschluss und der pflichtgemäß erstellte Konzernabschluss werden vom Aufsichtsrat gebilligt. 

Angaben zur Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß Ziffer 3.10 DCGK

Die Empfehlungen des DCGK sehen vor, dass verschiedene Angaben zur Vergütung und zum Aktienbesitz der Vorstände und Aufsichtsräte sowie zu Aktienoptionen und ähnlichen Anreizsystemen im Corporate-Governance-Bericht bzw. im Vergütungsbericht als Teil des Corporate-Governance-Berichts aufgeführt werden. Im nachfolgenden Vergütungsbericht sind diese Angaben ebenso wie die nach den gesetzlichen Regelungen erforderlichen Angaben zur Vergütung der Vorstände und Aufsichtsräte vollständig enthalten. Der Vergütungsbericht ist integraler Bestandteil des geprüften Konzernlageberichts und bildet zugleich einen Teil dieses Corporate-Governance-Berichts. Der Aufsichtsrat hat den Konzernlagebericht, einschließlich des Vergütungsberichts, gebilligt und sich den Inhalt des Vergütungsberichts für die Zwecke der nach dem DCGK erforderlichen Berichterstattung zu Fragen der Corporate Governance und der Vergütung in vollem Umfang zu eigen gemacht.