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AKTIONÄRSFREUNDLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
Das
deutsche Aktiengesetz sieht vor, dass die Aktionäre ihre Rechte
in der Hauptversammlung selbst wahrnehmen oder einen
Bevollmächtigten ihrer Wahl beauftragen können. Die SAP
möchte die Aktionäre bei der Ausübung ihrer Rechte so weit
wie möglich unterstützen und hat ihnen deshalb im Jahr
2003 erstmals angeboten, ihr Stimmrecht durch einen
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben zu lassen.
Zudem hat die SAP als eine der ersten deutschen
Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien ihren Anteilseignern
ermöglicht, die Hauptversammlung einschließlich der
Generaldebatte im Internet zu verfolgen und Weisungen zur
Stimmrechtsausübung bis zum Beginn der Abstimmung auch
online abzugeben.
UMSETZUNG DES SARBANES-OXLEY ACT
Da die Aktien
der SAP an der New Yorker Börse notiert sind, unterliegt die
SAP neben dem deutschen Aktienrecht auch den US-amerikanischen
Kapitalmarktgesetzen. Mit dem im Juli 2002 in Kraft
getretenen Sarbanes-Oxley Act wurde in den USA ein Gesetz
erlassen, das den Anlegerschutz verbessern und das Vertrauen
der Investoren in die Integrität der Kapitalmärkte wiederherstellen
soll. Die SAP hat sich bereits frühzeitig mit diesen Regelungen
befasst und zahlreiche Maßnahmen ergriffen, umdie
verschiedenen Anforderungen an die Corporate Governance
und die Berichterstattung börsennotierter Unternehmen zu
erfüllen. Die intensive Auseinandersetzung mit den Anforderungen
des Sarbanes-Oxley Act und deren Umsetzung stand
auch im Jahr 2003 im Mittelpunkt der Corporate-Governance-
Maßnahmen der SAP.
Bereits im Dezember 2002 hat die SAP ein
so genanntes Disclosure Committee eingerichtet und ist damit
einer der zentralen Empfehlungen der US-amerikanischen
Börsenaufsichtsbehörde zur Umsetzung des Sarbanes-Oxley
Act nachgekommen. Dieses Gremium beurteilt die Kapitalmarktrelevanz
neuer Informationen, sorgt für eine rechtzeitige
Erfüllung von Veröffentlichungspflichten und unterstützt
damit den internen Kontrollprozess der Finanzberichterstattung.
Im Geschäftsjahr 2003 kam das Disclosure Committee
zu acht Sitzungen zusammen.
Eine der wesentlichen Forderungen des
Sarbanes-Oxley Act ist die Einrichtung und Überprüfung interner
Kontrollprozesse, die verhindern, dass fehlerhafte oder
unzureichende Informationen Eingang in die externe Berichterstattung
finden. Die Unternehmensleitung muss jährlich
eine Erklärung zur Effizienz dieser internen Kontrollen abgeben.
Die SAP hat daher im Jahr 2003 die Dokumentation ihrer
internen Kontrollen erweitert und zu diesem Zweck die eigens
entwickelte Sarbanes-Oxley-Softwarelösung eingesetzt.
Darüber hinaus hat die SAP ein Zertifizierungsverfahren
eingeführt, das sowohl die Unternehmensleitungen
der Tochtergesellschaften der SAP als auch sämtliche
Mitglieder des Vorstands und der Erweiterten Geschäftsleitung
verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit ihrer Geschäftsführung
gegenüber dem Vorstandssprecher und dem Finanzvorstand
zu bestätigen. Diese Bescheinigungen bilden die Grundlage der
Zertifizierung, die nach dem Sarbanes-Oxley Act vom Vorstandssprecher
und Finanzvorstand abzugeben ist. Darin werden
die richtige, vollständige und ordnungsmäßige Darstellung
der Finanzberichterstattung und die Effektivität des internen
Kontrollsystems im Jahresbericht 20-F bestätigt.
Eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der
Bestimmungen des Sarbanes-Oxley Act kommt dem Audit
Committee, also dem Bilanzprüfungsausschuss, zu. Dieses
Gremium bereitet den Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl
des Abschlussprüfers vor, überwacht die Beauftragung des
Abschlussprüfers mit Prüfungs- und prüfungsfremden Leistungen,
nimmt anonyme Beschwerden über Rechnungslegung
und Abschlussprüfung von Mitarbeitern entgegen und verarbeitet
Informationen zu möglichen Betrugsfällen. Damit geht
das Audit Committee über die durch das deutsche Aktiengesetz
vorgegebenen Pflichten eines Bilanzprüfungsausschusses
hinaus. Der Sarbanes-Oxley Act verlangt im Jahresbericht
einen Hinweis darauf, ob ein Mitglied des Bilanzprüfungsausschusses
als „Finanzexperte“ einzustufen ist. Gemäß der Definition
der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde muss
dieser über Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen
Abschlussprüfung, Rechnungslegung und interne Kontrollen verfügen sowie mit der Arbeit eines Bilanzprüfungsausschusses
vertraut sein. Wilhelm Haarmann erfüllt diese Voraussetzungen
und gilt damit als „Finanzexperte“ im Bilanzprüfungsausschuss
der SAP AG. |
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